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   KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18   

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KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18 (https://dejure.org/2022,3120)
KG, Entscheidung vom 08.02.2022 - 6 U 20/18 (https://dejure.org/2022,3120)
KG, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 6 U 20/18 (https://dejure.org/2022,3120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB
    Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Limitierung der Beitragserhöhung aufgrund eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens, Anforderungen an die tarifübergreifende Prüfung der Limitierungsmaßnahmen und an die hierzu ...

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18
    Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Juris, Rn. 17 [im Folgenden: "BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, Juris, Rn. 19 f [im Folgenden "BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O."].

    Daher erfordert die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 26, 29; BGH Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 18, juris).

    Zudem dürfen sich die genannten Gründe nicht in einer allgemeinen Wiedergabe der Voraussetzungen der Beitragserhöhung erschöpfen, sondern müssen sich konkret auf die in Rede stehende Beitragsanpassung beziehen (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 27).

    Es fehlt somit die Bezugnahme auf die konkrete Prämienanpassung (so zu einer wortlautgleichen Mitteilung für die BAP zum 01.01.2015 BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 39; vorausgehend OLG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2019 - I-9 U 127/18 -, Rn. 84, juris).

    Fehlt ein Bezug zu der konkreten Erhöhung, reichen lediglich allgemeine Beschreibungen des Verfahrens der Prämienüberprüfung nicht aus (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 21, juris; BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 27).

    Schon wegen dieses formellen Mangels konnten die beiden Prämienerhöhungen zum 01.01.2015 und zum 01.01.2016 zunächst keine Wirkung entfalten (vergl. BGH 16.12.2020 a.a.O., Rn. 40; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 27, juris).

    Erfolgt eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, wird diese aber später nachgeholt, so wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 39), so dass die Beitragsanpassung zu Beginn des zweiten Monats wirksam wird, der auf eine ausreichende Mitteilung folgt.

    Die Angabe der genauen Höhe oder Richtung der Veränderung ist nicht erforderlich (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 29), so dass auch die Formulierung "weichen die Zahlen um mindestens 10 % nach oben oder unten voneinander ab" nicht unzureichend war.

    Zweck der Mitteilung ist nicht, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 35 f.).

    Die Regelungen zum Verfahren nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG sowie deren umfassende gerichtliche Überprüfbarkeit können nicht unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip umgangen werden, da dies anderenfalls auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinausliefe (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26, juris), weil der Kläger seinerseits den Versicherungsschutz aufgrund eines weiterhin bestehenden wirksamen Versicherungsvertrages nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 ff, juris).

    Die begehrte Rückforderung der gezahlten Erhöhungsbeträge stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger nicht entgegen § 242 BGB lediglich eine formale Rechtsposition geltend macht, mit welcher er missbräuchlich eine Leistung verweigern würde, die er alsbald doch erbringen müsste (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 44; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 24, juris).

    Theoretisch mögliche, entfernte Fernwirkungen auf die dann vorzunehmende Neuberechnung, etwa durch vielfache Rückforderungsansprüche anderer Kläger, sind ebenfalls nicht nach § 242 BGB der Rückforderung entgegenzuhalten (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 44).

    Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen; anderenfalls liefe dies auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinaus (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Auch eine Verwendung für die Bildung von Rückstellungen führt nicht zur Entreicherung der Beklagten, da Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden sind (vgl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 51 f., ferner BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris).

    Das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, kann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 54 ff., BGH Urteil vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17).

    Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (vergl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, Rn. 55).

    Da der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und der Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen nicht im selben Zeitraum nebeneinander bestehen, ist der Anspruch auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 43, juris, BGH Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 58 m.w.N.).

    Entgegen der Annahme des Landgerichts ergibt sich diese nicht aus §§ 280, 257 BGB, weil es für einen Schadensersatzanspruch bereits an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten fehlt, da die Wirksamkeit der Prämienerhöhung nicht an der Person des beauftragten Treuhänders scheitern konnte (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 51 - 52), während die Neufestsetzung der Prämie als solche keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten darstellt (so auch OLG Stuttgart Urt. v. 15.7.2021 - 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305 Rn. 30, beck-online; OLG Dresden, Urteil vom 12. Oktober 2021 - 6 U 751/21 -, Rn. 89, juris).

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18
    Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Juris, Rn. 17 [im Folgenden: "BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, Juris, Rn. 19 f [im Folgenden "BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O."].

    Soweit § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie von der Zustimmung eines "unabhängigen Treuhänders" abhängig macht, handelt es sich dabei nur um eine Bezeichnung für diejenige Person, die nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) - im Streitfall § 12b VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (im Folgenden § 12b VAG a.F.), heute §§ 155, 157 VAG - für diese Aufgabe bestellt worden ist (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 30).

    Da hierin die einseitige Bestimmung einer Hauptleistungspflicht durch den Versicherer liegt, der Versicherungsnehmer mithin von einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen ist, ist diesem ein wirkungsvoller Rechtsschutz zu gewähren, was die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes voraussetzt (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 57; BGH Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 306, juris Rn. 21).

    Das Zustimmungserfordernis des Treuhänders aus § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG erfüllt daher auch eine Filterfunktion, denn es beschränkt auch die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können (BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., Rn. 15 f., 25; BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 54).

    Denn Maßnahmen zur Limitierung der Beitragserhöhung durch Verwendung der Mittel aus den RfB sind in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 50 ff. m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.06.2004, a.a.O., Rn. 22 ff; MüKo-VVG, a.a.O. § 203 Rn. 408).

    Die Feststellung, ob die im Rahmen einer Nachkalkulation nach § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. bzw. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG errechneten Anpassungen limitiert werden müssen und inwieweit dem Versicherer dafür Mittel aus den RfB zur Verfügung stehen, ist Bestandteil der Neukalkulation der Prämie im Rahmen der Prämienanpassung (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 51).

    Die Mitwirkung des Prämientreuhänders bei der Mittelverwendung ist dem Treuhänder ab dem Jahr 2000 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen worden (vergl. hierzu BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 50).

    Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen danach gemäß § 12b Abs. 1a) VAG a.F., § 155 Abs. 2 VAG und anhand des dort geregelten Prüfungsmaßstabes auch der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (vergl. BGH Urteil vom 16.06.2004 a.a.O., Rn. 22 ff.; Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 51 bis 54).

    Auch durch die Einführung des Kontrollrechts des Treuhänders sollte die Limitierung als unternehmerische Entscheidung gerade ganz überwiegend nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 52; vergl. Gutachten der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter, BT-Drucks. 13/4945 S. 40).

    Diese Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume sind im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung voll gerichtlich überprüfbar (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 53, MüKo-VVG a.a.O. § 203 Rn. 435, 595; Gerwins, NVersZ 2000, 353, 360).

    Vielmehr folgt der Prüfungsumfang des Sachverständigen demjenigen des Treuhänders und ist im selben Maße dort beschränkt, wo auch der Treuhänder auf ein Vetorecht beschränkt ist (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 57; BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O. Rn. 15; so auch MüKo-VVG, a.a.O. § 203 Rn. 1067).

    Dieser Ansatz begegnet schon grundsätzlichen Bedenken, da die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, welcher sich der Senat anschließt, auch bezüglich der Limitierungsmaßnahmen die umfassende zivilgerichtliche Überprüfbarkeit fordert (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 50 ff.), was die Kontrolle der Wahrung der gesetzlichen Grenzen des unternehmerischen Entscheidungsspielraumes bei diesen wertenden Vorgaben einschließt, die gerade einen zentralen Bereich der gesetzlich angeordneten Treuhänderprüfung bezüglich der Mittelverwendung der RfB ausmachen.

    Die Rechtsprechung zur umfassenden materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung der Beitragsanpassung im Zivilprozess mit lediglich inzidenter Prüfung der Treuhänderzustimmung betrifft den Individualrechtstreit und hatte gerade auch das Äquivalenzprinzip und die Beitragsstabilität im Blick (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 48).

    Auch bei diesem Prüfungspunkt hat der Treuhänder dabei generell alle zu beachtenden aktuariellen Grundsätze, bestehende Rechtsvorschriften und materiell-rechtlichen Vorgaben für die Verwendung der Mittel aus den RfB und deren Auswirkung auf die Anpassungen der einzelnen Tarife im Blick zu behalten (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 57).

    Auf die Frage, ob die erforderlichen Informationen dem Treuhänder selbst im Rahmen von dessen Mitwirkung im Beitragsanpassungsverfahren zugänglich gewesen sind, kommt es daher lediglich für die Filterfunktion des Treuhänderverfahrens durch Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die dem Treuhänder im Rahmen der Beitragsanpassung vorgelegten Unterlagen an (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 54).

    Auch wenn weder VAG noch KalV bzw. KVAV eine Festlegung über Form und Art der Übermittlung von Informationen zu den Limitierungsmaßnahmen treffen, sind durch diese Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., Rn. 15 f., 25; BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 54) lediglich mündlich übermittelte, nicht schriftlich niedergelegte Informationen von der Einbeziehung in den Sachverständigenbeweis ausgeschlossen.

    Das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, kann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 54 ff., BGH Urteil vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17).

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18
    Daher erfordert die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 26, 29; BGH Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 18, juris).

    Fehlt ein Bezug zu der konkreten Erhöhung, reichen lediglich allgemeine Beschreibungen des Verfahrens der Prämienüberprüfung nicht aus (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 21, juris; BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 27).

    Die Regelungen zum Verfahren nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG sowie deren umfassende gerichtliche Überprüfbarkeit können nicht unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip umgangen werden, da dies anderenfalls auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinausliefe (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Denn rechtsgrundlos geleistete Prämienanteile können bereicherungsrechtlich der Höhe nach uneingeschränkt zurückgefordert werden (vergl. BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 25, juris).

    Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26, juris), weil der Kläger seinerseits den Versicherungsschutz aufgrund eines weiterhin bestehenden wirksamen Versicherungsvertrages nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 ff, juris).

    Die begehrte Rückforderung der gezahlten Erhöhungsbeträge stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger nicht entgegen § 242 BGB lediglich eine formale Rechtsposition geltend macht, mit welcher er missbräuchlich eine Leistung verweigern würde, die er alsbald doch erbringen müsste (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 44; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 24, juris).

    Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen; anderenfalls liefe dies auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinaus (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Prämienanteile durch den Kläger bzw. der Einziehung der Erhöhungsbeträge durch die Beklagte (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 34, juris).

    Ein Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, in dem die Klageerhebung wegen Rechtsunkenntnis des Gläubigers unzumutbar und der Verjährungsbeginn hierdurch hinausgeschoben wäre (vergl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16 -, juris), lag hier nicht vor, weil eine lediglich umstrittene oder noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage hierfür nicht reicht, zumal hier keine ausdrücklich entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung bestand (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38 f, juris).

    Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt im Falle der Beitragsanpassungen keine neue Verjährungsfrist in Gang (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38, 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 47, juris), weil - anders als bei mehreren eigenständigen Pflichtverletzungen bei Schadensersatzansprüchen - hier einheitlich die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung in Frage steht, bei der mögliche Mängel der formellen und der materiellen Wirksamkeit lediglich verschiedene Aspekte des selben einheitlichen Rechtsgrundes darstellen.

    Zwar hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2016 (Anlage K12) mit Fristsetzung auch die Nutzungen auf die Rückzahlungsforderung geltend gemacht; jedoch liegt hierin mangels Bezifferung der geforderten Nutzungen keine Mahnung, weil für eine solche die erforderliche Bestimmtheit fehlt (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 43, juris).

  • BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20

    Private Krankenversicherung: Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers bei

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18
    Schon wegen dieses formellen Mangels konnten die beiden Prämienerhöhungen zum 01.01.2015 und zum 01.01.2016 zunächst keine Wirkung entfalten (vergl. BGH 16.12.2020 a.a.O., Rn. 40; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 27, juris).

    Diese Mitteilung genügte den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, weil sich aus dieser Bezugnahme als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten Tarif entnehmen lässt, dass für diesen eine solche Abweichung im Sinne der beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung eingetreten ist (so BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, juris Rn. 28 bis 32).

    Die genaue gesetzliche Bezeichnung dieser Veränderung ist aus Sicht des Versicherungsnehmers kein entscheidender Umstand für die Prämienanpassung (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 31, juris).

    Denn rechtsgrundlos geleistete Prämienanteile können bereicherungsrechtlich der Höhe nach uneingeschränkt zurückgefordert werden (vergl. BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 25, juris).

    Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26, juris), weil der Kläger seinerseits den Versicherungsschutz aufgrund eines weiterhin bestehenden wirksamen Versicherungsvertrages nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 ff, juris).

    Auch steht der Rückgewähr erhaltener Prämienanteile auf Seiten der Beklagten kein Wegfall der Bereicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB entgegen, weil die Beklagte mit Prämienanteilen, die sie auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat, eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt hat (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35).

    Auch eine Verwendung für die Bildung von Rückstellungen führt nicht zur Entreicherung der Beklagten, da Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden sind (vgl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 51 f., ferner BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris).

    Nicht entscheidend ist daher hier, dass gerade für die Beitragsanpassung im Tarif A zum 1.1.2012 im Ergebnis nicht von einer formellen Rechtswidrigkeit auszugehen ist (s.o. und. hierzu: BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 32, juris).

    Da der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und der Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen nicht im selben Zeitraum nebeneinander bestehen, ist der Anspruch auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 43, juris, BGH Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 58 m.w.N.).

    Darauf, dass die mit Antrag zu 3.a.) erhobene Feststellungsklage nicht als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen nach § 291 BGB in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 44, juris), kommt es daher nicht mehr an, weil der Verzug bereits zuvor nach § 286 BGB eingetreten war.

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18
    Zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge hatte der Kläger auch jeweils bereits im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, weil diese Kenntnis bereits mit Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilungen aus November des jeweiligen Vorjahres eingetreten ist (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 42, juris).

    Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt im Falle der Beitragsanpassungen keine neue Verjährungsfrist in Gang (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38, 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 47, juris), weil - anders als bei mehreren eigenständigen Pflichtverletzungen bei Schadensersatzansprüchen - hier einheitlich die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung in Frage steht, bei der mögliche Mängel der formellen und der materiellen Wirksamkeit lediglich verschiedene Aspekte des selben einheitlichen Rechtsgrundes darstellen.

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18
    Aus diesem Grunde unterliegen die Prämienanpassungen im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer wirkungsvollen richterlichen Kontrolle auf Veranlassung des einzelnen Versicherungsnehmers, die durch eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen zu gewährleisten ist (vergl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 -, Rn. 21, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98 -, juris.; BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., juris Rn. 7; vergl Langheid/Wandt/Boetius, Münchener Kommentar zum VVG, [im Folgenden MüKo-VVG], 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. 904).

    Denn der Schutz der Unternehmensgeheimnisse des Versicherers kann durch ein Vorgehen nach §§ 172, 174 GVG, d.h. durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, gewährleistet werden (vergl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 -, Rn. 18, juris; Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, VVG § 203 Rn. 25).

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18
    Auch wenn es keiner absoluten, über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit bedarf (vergl. BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946), verbleiben hier gewichtige Zweifel, die der Überzeugung des Senats von der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen nach § 286 ZPO entgegen stehen.
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18
    Da hierin die einseitige Bestimmung einer Hauptleistungspflicht durch den Versicherer liegt, der Versicherungsnehmer mithin von einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen ist, ist diesem ein wirkungsvoller Rechtsschutz zu gewähren, was die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes voraussetzt (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 57; BGH Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 306, juris Rn. 21).
  • BGH, 21.07.2021 - IV ZR 191/20

    Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18
    Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen hinsichtlich der mit den Klageerweiterungen geltend gemachten weiteren Zahlungsansprüchen folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB und beginnt ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend) (vergl. BGH, Urteil vom 21.7.2021 - IV ZR 191/20, Juris, Rn. 34), wobei hier auf die Rechtshängigkeit nicht der Feststellungsanträge sondern der bezifferten Leistungsklage abzustellen ist.
  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18
    Damit wird dem Versicherer unabhängig von einer vertraglichen Anpassungsklausel ein gesetzliches Anpassungsrecht eingeräumt, dessen nähere Voraussetzungen sich aus dem Aufsichtsrecht ergeben (vergl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 -, BGHZ 159, 323-334, Rn. 10 [noch zu § 178g Abs. 2 VVG], im Folgenden: "BGH Urt. v. 16.06.2004").
  • BGH, 21.02.2018 - IV ZR 304/16

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem

  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 A 72.89

    Wahrung der Versichertenbelange bei Genehmigung der Bestandsübertragung

  • OLG Dresden, 12.10.2021 - 6 U 751/21

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Auf

  • BVerwG, 14.10.1980 - 1 A 12.78

    Voraussetzungen einer Genehmigung bei dem Bundesaufsichtsamt für das

  • OLG Stuttgart, 15.07.2021 - 7 U 237/18

    Unzureichende Begründung der PKV

  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 27/20

    Rechtmäßigkeit der von einer privaten Krankenversicherung vorgenommenen

  • OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

  • KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18

    Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten

    Im Einvernehmen der Parteien hat der Sachverständige dabei auch zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vom 20.02.2021 auf seine mündliche Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage in dem Rechtsstreit 6 U 20/18 Bezug genommen, welches daher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und auszugsweise als Anlage zu der Sitzungsniederschrift vom 29.10.2021 genommen worden ist (Bd. V Bl. 59).

    Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme sowie die Sitzungsniederschrift zum Termin vom 29.10.2021 (Bd. V Bl. 53 ff. d.A.) nebst deren Anlagen, insbesondere der in Bezug genommenen Erörterung in der Sache 6 U 20/18 (Bd. V Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen.

  • OLG Celle, 20.10.2022 - 8 U 46/21

    Erforderlichkeit der Vorlage einer schriftlichen Dokumentation zur Erläuterung

    Das Kammergericht hat zu der auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Frage der Überprüfbarkeit von vom Versicherer verwendeten Limitierungsmaßnahmen entschieden (Urteile vom 8. Februar 2022 - 6 U 20/18 und - 6 U 88/18), dass für die Beweisführung über die Angemessenheit der Mittelverwendung von Limitierungsmaßnahmen vom Versicherer eine - auch dem Treuhänder im Zustimmungsverfahren übermittelte - schriftliche oder in Dateiform niedergelegte Dokumentation vorgelegt werden müsse, aus der sich im Sinne einer Erläuterung zumindest in knapper Form entnehmen lasse, inwieweit die konkret erfolgte Mittelverwendung mit den Verteilungsgrundsätzen und den Belangen aller Versicherten übereinstimme (vgl. Urteil vom 8. Februar 2020 - 6 U 20/18 -, Rnrn. 82, 93, 97, 98, 100-102, juris).

    Dabei bedeutet der Ansatz eines "objektiv generalisierenden Maßstabes" bei der Beurteilung der ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten und der Zumutbarkeit, dass es nicht auf die Prüfung der Zumutbarkeit der sich für den Einzelnen ergebenden Prämiensteigerung, sondern auf die Zumutbarkeit der Beitragserhöhung für das betroffene Kollektiv ankommt, da der Treuhänder Vertreter der Gesamtheit der Versicherten, nicht aber Interessenvertreter eines einzelnen Versicherten ist (so auch KG, Urteil vom 8. Februar 2022 - 6 U 20/18 -, Rn. 55, juris).

    Nach § 155 Abs. 2 Satz 2, 3 VAG ist Gegenstand der Überprüfung, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt, die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt, die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit und ohne Prämienzuschlag beachtet sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung getragen werden (so auch KG, Urteil vom 8. Februar 2022 - 6 U 20/18 -, Rn. 54, juris).

    Wie auch das Kammergericht (Urteil vom 8. Februar 2022 - 6 U 20/18 -, Rn. 71 a. E., juris) vermag der Senat eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherers zur Erstellung eines schriftlichen Konzepts für die von ihm vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen nicht zu erkennen.

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2024 - 12 U 122/23

    Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Eine abweichende Auffassung ergibt sich auch nicht aus den von der Klagepartei zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Verfahren 7 U 237/18 (Hinweisbeschluss vom 06.06.2019, juris und Urteil vom 15.07.2021, BeckRS 2021, 33305) und des Kammergerichts (Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 20/18, BeckRS 2022, 1916).
  • OLG Schleswig, 21.02.2023 - 16 U 139/19

    Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung insbesondere im Hinblick

    Anhaltspunkte dafür, dass ein verschriftlichtes Limitierungskonzept des Versicherers mit detaillierten Angaben etwa zur seiner (tarifspezifischen) Motivation, eine diesbezügliche Dokumentation oder auch nur ein ausführlicher Prüfvermerk des Treuhänders erforderlich wären, sind dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht zu entnehmen (entgegen KG, Urteile vom 8. Februar 2022, 6 U 88/18 und 6 U 20/18 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2021, 7 U 237/18).

    Teilweise wird - etwa vom KG (Urteil vom 8. Februar 2022, 6 U 88/18, Rn. 64ff. bei juris [sowie praktisch textidentisch das Urteil vom selben Tage zum Az. 6 U 20/18, juris]; ebenso im Ansatz OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2021, 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305 [dort unrichtig als Urteil vom 15.07.2021 geführt], Rn. 15ff., 21) - vertreten, dass die Beurteilung sich auf die Gesamtheit der in einem jeweiligen Jahr geänderten Tarife derart zu erstrecken habe, sodass die "Motivation hinter der jeweiligen Verteilungsentscheidung zugunsten des einen und zulasten des anderen Tarifs nachzuvollziehen" sei (KG, Rn. 90).

  • OLG Rostock, 29.08.2023 - 4 U 166/22

    Auskunft über und Wirksamkeit von Prämienanpassungen zu einer privaten

    Das Kammergericht hat sich lediglich dahingehend positioniert, dass die gerichtliche Überprüfung der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung auf diejenigen Unterlagen beschränkt ist, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat (vgl. KG, Urteil vom 08.02.2022, Az.: 6 U 20/18, - zitiert nach juris -, Rn. 50 f).
  • OLG Nürnberg, 07.03.2023 - 8 U 3056/22

    Materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der

    a) Hinsichtlich des gerichtlichen Rechtsschutzes bezogen auf die inhaltliche Richtigkeit einer Beitragsanpassung gilt Folgendes (vgl. KG, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 20/18, BeckRS 2022, 1916 Rn. 32 f.; Revision anhängig: BGH, Az. IV ZR 67/22; vgl. dazu Aussetzungsbeschluss des OLG Celle vom 20.10.2022 - 8 U 46/21, NJOZ 2022, 1589):.
  • LG Duisburg, 23.05.2023 - 6 O 281/22
    Anlass für ihren Vortrag waren erklärtermaßen keine Ungereimtheiten, wie z. B. ein über den tatsächlichen Kostensteigerungen liegender oder im Vergleich zu anderen Versicherern oder früheren Anpassungen ungewöhnlich hoher Prämienanstieg, sondern die Veröffentlichung zweier Einzelfallentscheidungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2021, 7 U 237/18; KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022, 6 U 20/18), welchen die Klägerin ihr umfangreiches Vorbringen zu den Anforderungen des Prüfungsverfahrens entnommen hat.

    Allein die klägerseits zitierte - zutreffende - Aussage des Kammergerichts (Urteil vom 08.02.2022, 6 U 20/18, juris Rn. 62), dass es unzulässig wäre (Hervorhebung der Kammer), die Beitragserhöhungen in einem sanierungsbedürftigen Tarif soweit zu limitieren, dass für andere Tarife keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stehen, bietet keinen Anhalt für die Annahme, die Beklagte könnte zum Nachteil des hier im Streit stehenden Tarifs in jener Weise vorgegangen sein.

  • OLG Dresden, 28.06.2023 - 1 U 167/23

    Gerichtliche Überprüfung einer Beitragsanpassung in der privaten

    Das Kammergericht hat sich lediglich dahingehend positioniert, dass die gerichtliche Überprüfung der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung auf diejenigen Unterlagen beschränkt ist, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat (KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 20/18, Rn. 50f., juris).
  • LG Bonn, 17.05.2023 - 41 O 173/22
    Denn die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation findet auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen statt (KG, Urt. v. 08.02.2022 - 6 U 20/18; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.07.2021 - 7 U 237/18).
  • LG Bonn, 01.02.2023 - 41 O 13/22
    Denn die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation findet auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen statt (KG, Urt. v. 08.02.2022 - 6 U 20/18; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.07.2021 - 7 U 237/18).
  • LG Rottweil, 03.03.2023 - 3 O 281/22

    Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

  • LG Bonn, 20.01.2023 - 41 O 88/22

    Übergabe von technischen Berechnungsgrundlagen, Verschwiegenheitsverpflichtung,

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